nicht ersichtlich, hat dies doch auch in der Vergangenheit den Beschuldigten nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Überdies hat der Beschuldigte ohnehin keinen Kontakt mehr zu zwei seiner Kinder, so hat er diese seit nunmehr etwa drei Jahren nicht mehr gesehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Entgegen dem Beschuldigten gibt auch kein Anlass zur Beanstandung, soweit die Vorinstanz von einer Suchtgefährdung ausging. Der Beschuldigte konsumiert ausweislich der Akten seit vielen Jahren Betäubungsmittel (Mika-Akten S. 101 f., 160 f., 175 f., 177 f., 179 f., 205, 208 f., 287 f., 328 f., 412 f., 473 ff.