ches kommt in seinen Ausführungen auch nicht zum Ausdruck (vgl. act. 197 ff.). Gleiches gilt für den angeblich vom Beschuldigten begangenen Raub (vgl. aktueller Strafregisterauszug), welchen der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).