Daran ändert nichts, dass die Vorstrafen nicht einschlägig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2.2). Vielmehr fügt sich die aktuelle Verurteilung ins Gesamtbild des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten ein. Es muss von einer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden, was sich aufgrund seiner an der Berufungsverhandlung getätigten Aussage, wonach er nicht versprechen könne, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), denn auch bestätigt hat. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Sachverhalt eingeräumt hat, lässt sich keine Einsicht oder Reue (und nicht blosse Tatfolgenreue) entnehmen; sol-