Der Beschuldigte wurde seit vielen Jahren immer wieder straffällig (vgl. Strafregisterauszug sowie Mika-Akten) und er beging auch nach einem Strafvollzug im Jahr 2022 aufgrund der Verurteilung vom 21. November 2021 (vgl. Mika-Akten S. 649 ff. [bei den Untersuchungsakten in fine]), wie die vorliegenden Verurteilungen zeigen, sehr bald erneut Straftaten. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die notwendigen Lehren aus der Verurteilung vom 21. November 2021 (und dem darauffolgenden Strafvollzug) gezogen hat. Daran ändert nichts, dass die Vorstrafen nicht einschlägig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2.2).