42 Abs. 2 StGB vor und fehlt es an den "besonders günstigen Umständen", so muss die neue Strafe vollzogen werden. Ferner wird die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts - 10 - 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2; 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 4).