Der Beschuldigte verweist auf Veränderungen zum Besseren in seinem Leben (Aufgabe des Betäubungsmittelkonsums). Abgesehen vom Betäubungsmittelkonsum bestehe keine Überschneidung der Straftaten zur Vorstrafe gemäss Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 23. November 2021 und die in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Delikte würden eher leicht wiegen. Ferner sei auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen werde (Berufungsbegründung S. 8-10).