Die pauschale Behauptung, dass der Beschuldigte sein Leben zum Besseren geändert habe und keine weiteren Straftaten zu erwarten seien, werde nicht belegt (z.B. durch Arbeitsvertrag, Verpflichtungen gegenüber den Kindern, negativer Drogentest usw.). Vielmehr zeige das Vorstrafenregister des Beschuldigten eine beinahe durchgehende Delinquenz und zur Vorstrafe wegen Betrugs zeige sich hier mit der Urkundenfälschung zum Erlangen eines unrechtmässigen Vorteils ein ähnlicher Schutzbereich (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2 S. 30).