1.2.2. Die Vorinstanz widerrief zudem den mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 23. November 2021 gewährten bedingten Vollzug. Nebst der erneuten Delinquenz, die für sich allein noch keinen Widerrufsgrund darstelle, sprächen andere Aspekte (wie Arbeitslosigkeit, Suchtgefährdung) für wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten. Die pauschale Behauptung, dass der Beschuldigte sein Leben zum Besseren geändert habe und keine weiteren Straftaten zu erwarten seien, werde nicht belegt (z.B. durch Arbeitsvertrag, Verpflichtungen gegenüber den Kindern, negativer Drogentest usw.).