Die Staatsanwaltschaft verweist in erster Linie auf die vorinstanzlichen Erwägungen und zusätzlich darauf, dass sich der Beschuldigte am 24. August 2024 erneut straffällig gemacht haben dürfte (Berufungsantwort). Der Beschuldigte hält den staatsanwaltlichen Ausführungen die Unschuldsvermutung entgegen (Stellungnahme vom 10. März 2025).