Die Vorinstanz verletze die Beweislastregeln, müssten doch konkrete Gegenindizien vorliegen, dass sich trotz gewichtigen Bewährungsfaktoren keine günstige Prognose stellen lasse. Zudem sei mit Blick auf sein Geständnis betreffend die Verurteilung wegen des Betäubungsmittelkonsums seine Einsicht ins Unrecht der Tat und seine Reue ersichtlich, was für eine besonders günstige Prognose spreche. Angesichts der insgesamt positiven Lebensführung seit der letzten Verurteilung lasse sich eine besonders günstige Prognose ableiten. Er als Kindsvater habe Stabilität in seinem Leben gefunden (Berufungsbegründung S. 5-7). -8-