Der Beschuldigte bringt dagegen vor, im Vergleich zum Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 23. November 2021 zeige sich einzig hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums, mithin hinsichtlich einer Übertretung, eine Überschneidung. Es bestehe daher kein Anlass zur Schlussfolgerung, dass wegen der Vortat keine begründete Aussicht auf Bewährung bestehe. Weiter führt er aus, dass es zu keinen neuen Vorwürfen im Zusammenhang mit Cannabis oder Kokain gekommen sei. Die Vorinstanz verletze die Beweislastregeln, müssten doch konkrete Gegenindizien vorliegen, dass sich trotz gewichtigen Bewährungsfaktoren keine günstige Prognose stellen lasse.