1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz kam hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs zum Schluss, es lägen keine besonders günstigen Verhältnisse beim Beschuldigten vor. Solche seien einerseits nicht belegt und andererseits decke sich das auch nicht mit der Realität. Inwiefern das Vatersein dem Beschuldigten Stabilität gebe, werde nicht ausgeführt. Weiter werde vom Beschuldigten, der seit 17 Jahren keine feste Anstellung mehr gehabt habe, weder belegt noch aufgezeigt, inwiefern er sich um eine feste Stelle bemüht habe. Ebenfalls nicht belegt sei die Aussage des Beschuldigten, dass er sein Konsumverhalten seit den letzten Delikten abgelegt habe (vorinstanzliches Urteil E. 6.7.2 S. 25 f.).