1. 1.1. Nicht angefochten und nach Art. 404 Abs. 1 StGB nicht zu überprüfen sind die Frei- und Schuldsprüche sowie das Strafmass. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilte und den Widerruf des bedingten Strafvollzugs betreffend die vorgenannte Vorstrafe anordnete.