3.4. Am 27. Januar 2025 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung ein und stellte folgende Anträge: 1. Herr A._____ sei mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen. 2. Der mit Urteil des kantonalen Wirtschaftsgerichts Bem vom 23. November 2021 ausgesprochene, bedingte Teil des Strafvollzugs sei nicht zu widerrufen. 3. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien ausgangsgemäss neu zu verteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) im Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten.