3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Oktober 2024 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 3 (unbedingter -6- Vollzug; nicht betreffend die Strafhöhe) und der Dispositivziffer 5 (Widerruf) angefochten. 3.2. Mit Schreiben vom 7. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.