Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1 und 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'600.00. 3.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 2, 4 und 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.