Der Beschuldigte musste erkennen, dass es sich um Polizeiangehörige handelte. Dennoch kam er den polizeilichen Anweisungen, die Tür zu öffnen, sich auf den Boden zu legen und seine Hände vorzuzeigen, nicht nach und erschwerte die polizeiliche Intervention durch körperliche Gegenwehr, wenn auch nicht durch tätliche Einwirkung auf die Polizeiangehörigen, massiv.