Zur vorgenannten Zeit auf der vorgenannten Strecke reiste der Beschuldigte mit einem Zug der Strafklägerin 1, obwohl er für die besagte Reise über keinen gültigen Fahrausweis verfügte. Gegenüber dem Kontrollpersonal gab sich der Beschuldigte in der Folge wahrheitswidrig als "B._____, tt.mm.89, S-Weg 7", aus, was er unterschriftlich auf einem Formular der SBB (Personalienblatt) bestätigte.