Sie beantragte, der Beschuldigte sei, unter Anrechnung des erstandenen Freiheitsentzugs, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Ferner sei der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts Bern vom 23. November 2021 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. 1.2. Der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt lautet wie folgt: 1. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) […] Geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB) […]