Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.228 (ST.2024.58; STA.2023.777) Urteil vom 6. August 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Valentin Landmann, […] Gegenstand Urkundenfälschung, geringfügiges Erschleichen einer Leistung, usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen den Beschuldigten am 11. März 2024 Anklage wegen Urkundenfälschung, Erschleichen einer geringfügigen Leistung, mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, unbefugten Kon- sums von Betäubungsmitteln und Widerhandlung gegen das Personenbe- förderungsgesetz. Sie beantragte, der Beschuldigte sei, unter Anrechnung des erstandenen Freiheitsentzugs, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Ferner sei der mit Urteil des Kanto- nalen Wirtschaftsgerichts Bern vom 23. November 2021 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. 1.2. Der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt lautet wie folgt: 1. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) […] Geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB) […] Tatort: Strecke von Q._____ bis R._____ Tatzeit: 14.02.2023, ca. 16.57 Uhr Strafklägerin 1: Schweizerische Bundesbahnen SBB Strafantrag: 24.02.2023 Zur vorgenannten Zeit auf der vorgenannten Strecke reiste der Beschuldigte mit einem Zug der Strafklägerin 1, obwohl er für die besagte Reise über keinen gültigen Fahrausweis ver- fügte. Gegenüber dem Kontrollpersonal gab sich der Beschuldigte in der Folge wahrheits- widrig als "B._____, tt.mm.89, S-Weg 7", aus, was er unterschriftlich auf einem Formular der SBB (Personalienblatt) bestätigte. Dabei handelte der Beschuldigte mit dem Ziel, seine wahre Identität gegenüber der Strafklägerin 1 zu verschleiern, um die Reise wie geplant unentgeltlich zurückzulegen und sich der Bezahlung der ihm drohenden Bussen und Ent- schädigungsforderungen zu entziehen. Als sich der Beschuldigte schliesslich korrekt aus- wies, wurde eine Fahrpreispauschale inkl. Zuschlag von CHF 200.00 gegen ihn ausge- sprochen. 2. Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) […] -3- Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) […] Tatort: Q._____, T-Strasse, 3. Obergeschoss Tatzeit: 03.02.2023, ab ca. 03.37 Uhr Strafkläger 2: C._____ Strafkläger 3: D._____ Am 03.02.2023, ca. 03.37 Uhr, wurde der Kantonalen Notrufzentrale ein Streit an der vor- genannten Adresse gemeldet. Eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau, Mobile Einsatz- polizei, sowie eine Patrouille der Stadtpolizei Aarau suchten daraufhin die Örtlichkeit auf. Die Patrouille der Kantonspolizei Aargau war zuerst vor Ort und sprach bei der Wohnung vor, aus welcher lautes Geschrei drang. Es wurde mehrfach an die verschlossene Türe geklopft, es wurde geklingelt und es wurde mehrfach verbal kommuniziert, dass die Polizei hier sei, man solle die Türe öffnen. Der Beschuldigte hielt sich mit seiner Freundin E._____ sowie F._____ in ebendieser Woh- nung auf und nahm die Aufforderung der Polizeipatrouillen, die Türe zu öffnen, wahr. Er wollte die Türe jedoch nicht öffnen und blieb mit E._____ auf dem sich in der Wohnung befindlichen Bett sitzen, während er sie mit seinen Armen umklammerte. Damit verhinderte er eine sofortige Intervention der Polizeipatrouillen, welche aufgrund der Schreie davon ausgingen, dass sich jemand in unmittelbarer Gefahr befand. Die Polizeipatrouillen verschafften sich daraufhin gewaltsam Zutritt zur Wohnung und be- traten sie mit gezogenen Dienstwaffen. Es wurde weiterhin kommuniziert, dass sie von der Polizei seien. Die Polizeizugehörigkeit war auch aufgrund der von allen Polizeiangehörigen getragenen Uniformen klar erkennbar. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, E._____ los- zulassen, was er befolgte. E._____ konnte sich daraufhin vom Beschuldigten entfernen und sich ins Treppenhaus begeben. Die Polizeiangehörigen forderten den Beschuldigten weiter auf, sich auf den Boden zu legen, was er nicht machte. Daraufhin beabsichtigten die Polizeiangehörigen, den Beschuldigten auf dem Bett, wo er nach wie vor sass, zu arretie- ren. Der Beschuldigte widersetzte sich dieser Amtshandlung massiv, indem er seine Mus- keln anspannte und sich gegen die Arretierung sperrte. Dies führte dazu, dass vier Polizei- angehörige auf das Bett fielen und sich G._____, welcher sich zuunterst befand, eine leichte Schulterverletzung zuzog. Schliesslich konnte der Beschuldigte mit Handschellen arretiert werden. Der Beschuldigte musste erkennen, dass es sich um Polizeiangehörige handelte. Dennoch kam er den polizeilichen Anweisungen, die Tür zu öffnen, sich auf den Boden zu legen und seine Hände vorzuzeigen, nicht nach und erschwerte die polizeiliche Intervention durch körperliche Gegenwehr, wenn auch nicht durch tätliche Einwirkung auf die Polizeiangehö- rigen, massiv. Nach der Arretierung war geplant, den Beschuldigten zur Personenkontrolle und Befragung auf den Stützpunkt der Mobilen Polizei zu überführen. Da äusserte der Beschuldigte im Beisein der beiden Polizeiangehörigen C._____ sowie D._____ sinngemäss auf Schwei- zerdeutsch: "Wenn ich eine Waffe gehabt hätte, hätte ich euch alle umgebracht und das vor dem Frühstück". Die beiden Polizeiangehörigen gingen davon aus, dass der Beschul- digte – wäre er nicht bereits arretiert gewesen und hätte er tatsächlich eine Waffe gehabt – seine Aussage umgesetzt und sie zumindest verletzt hätte. Der Beschuldigte wollte auf -4- diese Weise verhindern, dass die weiteren geplanten Amtshandlungen, das Verschieben auf den Polizeiposten, die Personenkontrolle sowie die Befragung, durchgeführt werden. Es gelang ihm jedoch nicht, die Durchführung dieser Amtshandlungen zu erschweren, weil die Polizeiangehörigen erkannten, dass er Ihnen mit Handschellen gefesselt nichts antun konnte. 3. Unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) […] Tatort: Q._____, T-Strasse, 3. Obergeschoss Tatzeitraum: 02.02.2023 bis 03.02.2023, ca. 03.37 Uhr Der Beschuldigte nahm im vorgenannten Zeitraum an der vorgenannten Örtlichkeit Kokain sowie zwei Züge von einem Cannabis-Joint ein. 4. Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG) […] Tatort: Strecke Q._____ bis I J._____ via K._____ Tatzeit: 20.02.2023, ca. 00.52 Uhr Strafklägerin 1: Schweizerische Bundesbahnen SBB Strafantrag: 24.02.2023 Zur vorgenannten Zeit auf der vorgenannten Strecke reiste der Beschuldigte mit einem Zug der Strafklägerin 1, obwohl er für die besagte Reise über keinen gültigen Fahrausweis ver- fügte, was er auch wusste. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 31. Mai 2024: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der versuchten mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB; - des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PGB. 3. 3.1. -5- Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1 und 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'600.00. 3.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 2, 4 und 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts Bern vom 23. Novem- ber 2021 (12 Monate Freiheitsstrafe) gewährte bedingte Vollzug wird ge- stützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 5.2. Die widerrufene Freiheitsstrafe ist zu verbüssen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'423.45 d) andere Auslagen Fr. 143.00 Total Fr. 8'166.45 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 2'743.00 aufer- legt. 7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'423.45 (inkl. Fr. 407.55 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.2. Am 3. Juni 2024 meldete der Beschuldigte Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 27. September 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Oktober 2024 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 3 (unbedingter -6- Vollzug; nicht betreffend die Strafhöhe) und der Dispositivziffer 5 (Widerruf) angefochten. 3.2. Mit Schreiben vom 7. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bezie- hungsweise Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurde im Einverständnis der Par- teien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Am 27. Januar 2025 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung ein und stellte folgende Anträge: 1. Herr A._____ sei mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen. 2. Der mit Urteil des kantonalen Wirtschaftsgerichts Bem vom 23. November 2021 ausgesprochene, bedingte Teil des Strafvollzugs sei nicht zu wider- rufen. 3. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien ausgangsgemäss neu zu verteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) im Berufungsverfah- ren zulasten der Berufungsbeklagten. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 14. Februar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Mit Eingabe vom 10. März 2025 nahm der Beschuldigte Stellung. 3.7. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 lud die Verfahrensleiterin zur Berufungs- verhandlung vor. 3.8. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 hielt die Staatsanwaltschaft an den mit der Berufungsantwort gestellten Anträgen fest. Ergänzend wies die Staatsan- waltschaft darauf hin, dass sie neue Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu untersuchen hat. -7- 4. Die Berufungsverhandlung fand am 6. August 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nicht angefochten und nach Art. 404 Abs. 1 StGB nicht zu überprüfen sind die Frei- und Schuldsprüche sowie das Strafmass. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht zu einer unbe- dingten Geldstrafe verurteilte und den Widerruf des bedingten Strafvollzugs betreffend die vorgenannte Vorstrafe anordnete. 1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz kam hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs zum Schluss, es lägen keine besonders günstigen Verhältnisse beim Beschuldigten vor. Solche seien einerseits nicht belegt und andererseits decke sich das auch nicht mit der Realität. Inwiefern das Vatersein dem Beschuldigten Stabilität gebe, werde nicht ausgeführt. Weiter werde vom Beschuldigten, der seit 17 Jahren keine feste Anstellung mehr gehabt habe, weder belegt noch aufgezeigt, inwiefern er sich um eine feste Stelle bemüht habe. Ebenfalls nicht belegt sei die Aussage des Beschuldigten, dass er sein Konsumver- halten seit den letzten Delikten abgelegt habe (vorinstanzliches Urteil E. 6.7.2 S. 25 f.). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, im Vergleich zum Urteil des Kanto- nalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 23. November 2021 zeige sich ein- zig hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums, mithin hinsichtlich einer Übertretung, eine Überschneidung. Es bestehe daher kein Anlass zur Schlussfolgerung, dass wegen der Vortat keine begründete Aussicht auf Bewährung bestehe. Weiter führt er aus, dass es zu keinen neuen Vorwür- fen im Zusammenhang mit Cannabis oder Kokain gekommen sei. Die Vo- rinstanz verletze die Beweislastregeln, müssten doch konkrete Gegenindi- zien vorliegen, dass sich trotz gewichtigen Bewährungsfaktoren keine günstige Prognose stellen lasse. Zudem sei mit Blick auf sein Geständnis betreffend die Verurteilung wegen des Betäubungsmittelkonsums seine Einsicht ins Unrecht der Tat und seine Reue ersichtlich, was für eine be- sonders günstige Prognose spreche. Angesichts der insgesamt positiven Lebensführung seit der letzten Verurteilung lasse sich eine besonders günstige Prognose ableiten. Er als Kindsvater habe Stabilität in seinem Le- ben gefunden (Berufungsbegründung S. 5-7). -8- Die Staatsanwaltschaft verweist in erster Linie auf die vorinstanzlichen Er- wägungen und zusätzlich darauf, dass sich der Beschuldigte am 24. August 2024 erneut straffällig gemacht haben dürfte (Berufungsantwort). Der Beschuldigte hält den staatsanwaltlichen Ausführungen die Unschulds- vermutung entgegen (Stellungnahme vom 10. März 2025). 1.2.2. Die Vorinstanz widerrief zudem den mit Urteil des Kantonalen Wirtschafts- strafgerichts Bern vom 23. November 2021 gewährten bedingten Vollzug. Nebst der erneuten Delinquenz, die für sich allein noch keinen Widerrufs- grund darstelle, sprächen andere Aspekte (wie Arbeitslosigkeit, Suchtge- fährdung) für wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Be- währungsaussichten. Die pauschale Behauptung, dass der Beschuldigte sein Leben zum Besseren geändert habe und keine weiteren Straftaten zu erwarten seien, werde nicht belegt (z.B. durch Arbeitsvertrag, Verpflichtun- gen gegenüber den Kindern, negativer Drogentest usw.). Vielmehr zeige das Vorstrafenregister des Beschuldigten eine beinahe durchgehende De- linquenz und zur Vorstrafe wegen Betrugs zeige sich hier mit der Urkun- denfälschung zum Erlangen eines unrechtmässigen Vorteils ein ähnlicher Schutzbereich (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2 S. 30). Der Beschuldigte verweist auf Veränderungen zum Besseren in seinem Le- ben (Aufgabe des Betäubungsmittelkonsums). Abgesehen vom Betäu- bungsmittelkonsum bestehe keine Überschneidung der Straftaten zur Vor- strafe gemäss Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 23. November 2021 und die in diesem Strafverfahren zu beurteilenden De- likte würden eher leicht wiegen. Ferner sei auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen werde (Berufungsbe- gründung S. 8-10). 1.3. 1.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den -9- Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewäh- rung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Verände- rung in den Lebensumständen des Täters. Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvollzug nicht ausschliesst (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2023 vom 17. August 2023 E. 3.1; 6B_456/2023 vom 10. Juli 2023 E. 3.1; 6B_1171/2021 vom 11. Januar 2023 E. 2.2.1; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). 1.3.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verur- teilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussich- ten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerru- fen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe (im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB) verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2; 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Liegt allerdings der Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor und fehlt es an den "beson- ders günstigen Umständen", so muss die neue Strafe vollzogen werden. Ferner wird die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen De- likte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts - 10 - 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2; 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 4). 1.4. Der Beschuldigte wurde zuletzt (7. Verurteilung) mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts Bern vom 21. November 2021, mithin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Taten, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. Dem Beschul- digten kann der bedingte Vollzug für die Geldstrafe für in diesem Strafver- fahren zu beurteilenden Taten somit nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Beschuldigte wurde seit vielen Jahren immer wieder straffällig (vgl. Strafregisterauszug sowie Mika-Akten) und er beging auch nach einem Strafvollzug im Jahr 2022 aufgrund der Verurteilung vom 21. November 2021 (vgl. Mika-Akten S. 649 ff. [bei den Untersuchungsakten in fine]), wie die vorliegenden Verurteilungen zeigen, sehr bald erneut Straftaten. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die notwendigen Lehren aus der Verurteilung vom 21. November 2021 (und dem darauffolgenden Straf- vollzug) gezogen hat. Daran ändert nichts, dass die Vorstrafen nicht ein- schlägig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2.2). Vielmehr fügt sich die aktuelle Verurteilung ins Gesamtbild des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten ein. Es muss von einer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden, was sich auf- grund seiner an der Berufungsverhandlung getätigten Aussage, wonach er nicht versprechen könne, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 9), denn auch bestätigt hat. Aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte den Sachverhalt eingeräumt hat, lässt sich keine Einsicht oder Reue (und nicht blosse Tatfolgenreue) entnehmen; sol- ches kommt in seinen Ausführungen auch nicht zum Ausdruck (vgl. act. 197 ff.). Gleiches gilt für den angeblich vom Beschuldigten begangenen Raub (vgl. aktueller Strafregisterauszug), welchen der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung anerkannt hat (Protokoll Berufungsver- handlung S. 8). Der Beschuldigte geht zudem offenbar – wie seit Jahren – keiner geregel- ten Arbeit nach und bezieht aktuell Sozialhilfe (Protokoll Berufungsver- handlung S. 5). Auch ansonsten sind keine den Beschuldigten stabilisie- renden Umstände ersichtlich. Sein Familienleben mit der Trennung von der Ehefrau (zuletzt am 10. Oktober 2021, Mika-Akten S. 577), den immer wie- der im Raum stehenden Vorwürfen der häuslichen Gewalt (vgl. Mika-Akten bsp. S. 642 ff., 653 ff.) sowie der Notwendigkeit einer vorübergehenden Familienbegleitung (Mika-Akten S. 624 ff.) präsentiert sich als äusserst un- stet. Inwiefern sich der Umstand, dass der Beschuldigte Vater von drei Kin- dern ist (geb. tt.mm.2011, tt.mm. 2013, tt.mm. 2016; act. 203, Mika-Akten S. 306 f., 393), positiv auf sein zukünftiges Verhalten auswirken soll, ist - 11 - nicht ersichtlich, hat dies doch auch in der Vergangenheit den Beschuldig- ten nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Überdies hat der Be- schuldigte ohnehin keinen Kontakt mehr zu zwei seiner Kinder, so hat er diese seit nunmehr etwa drei Jahren nicht mehr gesehen (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 4). Entgegen dem Beschuldigten gibt auch kein An- lass zur Beanstandung, soweit die Vorinstanz von einer Suchtgefährdung ausging. Der Beschuldigte konsumiert ausweislich der Akten seit vielen Jahren Betäubungsmittel (Mika-Akten S. 101 f., 160 f., 175 f., 177 f., 179 f., 205, 208 f., 287 f., 328 f., 412 f., 473 ff., 483 ff.), so nachgewiesenermassen auch nach der Verurteilung vom 21. November 2021 am 2. Februar 2023 und 26. März 2023 (Mika-Akten S. 717). Anlässlich der Berufungsverhand- lung räumte er ein, aktuell etwa einmal im Monat Kokain zu konsumieren und ein Problem mit dem Kokainkonsum zu haben (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nicht bloss keine besonders günstigen Umstände auszumachen sind, sondern eine ef- fektive Schlechtprognose besteht. Dass er sein Drogenproblem durch eine Therapie nachhaltig angehen will (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), vermag an der Schlechtprognose ebenfalls nichts zu ändern. Der Beschul- digte ist daher zu einer unbedingten Geldstrafe für die in diesem Strafver- fahren zu beurteilenden Delikte zu verurteilen. Ferner ist der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts Bern vom 21. November 2021 gewährte bedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu widerrufen. An der Schlechtprognose ändert weder die Schwere der in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten noch die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen etwas. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass der (blosse) Vollzug der Geldstrafe – gleich wie frühere unbedingte Geld- strafen – den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten wird. 2. 2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensaus- gang sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) zu- züglich Auslagen aufzuerlegen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 12 - Abzustellen ist grundsätzlich auf die von ihm eingereichte Kostennote, je- doch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und ohne den Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche (Positionen vom 16. Dezember 2024 und 8. Januar 2025 [recte 6. Januar 2025]), da dieser Aufwand durch den amtlichen Verteidiger versursacht worden ist (vgl. Be- schluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Gesamthaft ergibt dies einen um 1.45 Stunden reduzierten Aufwand von 18.65 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 140.65 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerun- det Fr. 4'590.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Auch bei einem teilweisen Freispruch kön- nen ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, die der beschul- digten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich je- des Anklagepunktes notwendig waren (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Der Kostenentscheid prä- judiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit Blick auf einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, auf welchem der Freispruch und ein Schuldspruch basiert, sämtliche Verfahrenskosten auferlegt und den Beschuldigten ver- pflichtet, die dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entrich- tende Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (vorinstanzliches Urteil E. 9 S. 31 f.). Dies ist korrekt und es besteht mit Blick auf das vorliegende Urteil kein Anlass für eine Än- derung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist die Höhe der Entschädigung nicht angefochten, weshalb diese im Berufungsverfahren nicht zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 2). - 13 - 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen ver- suchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB; - des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00, total Fr. 3'600.00, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts Bern vom 23. Novem- ber 2021 (12 Monate Freiheitsstrafe) gewährte bedingte Vollzug wird ge- stützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 5.2. Die widerrufene Freiheitsstrafe ist zu verbüssen. - 14 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die Auslagen von Fr. 130.00, zusammen Fr. 3'130.00, werden dem Beschuldigten aufer- legt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'590.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'743.00 (inkl. Anklagegebühr, exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Be- schuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'423.45 (inkl. Fr. 407.55 MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 15 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Eichenberger