5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'717.90, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, der Anklagegebühr von Fr. 800.00, den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 460.00 und Spesen von Fr. 257.90 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Auf den Antrag der Privatklägerin um Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird mangels Bezifferung nicht eingetreten. 5.3. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das erstinstanzlichen Verfahrens selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)