4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'658.00 bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 158.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Kosten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'058.00 zu entrichten. 4.3. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten im Rahmen des Berufungsverfahrens selber.