Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie Art. 34 StGB und 47 StGB sowie Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, gesamthaft somit Fr. 800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. - 18 -