9.1.3. Die Privatklägerin hat sich am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligt und obsiegt. Es ist ihr eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. Ihr ist gemäss Honorarnote ihrer Rechtsvertretung ein Aufwand von 7 Stunden und 42 Minuten entstanden, welcher angemessen erscheint und wofür ihr bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 bis Anwaltstarif), zzgl. Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWSt, eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'058.00 zulasten der Beschuldigten zuzusprechen ist.