9. 9.1. 9.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten ist abzuweisen, weshalb ihr die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. 9.1.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47, E. 4.1; 137 IV 352, E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 17 -