8.2. Die Vorinstanz hat sowohl die Tat- wie auch die Täterkomponenten korrekt dargelegt und gewürdigt und ist zu Recht von einem insgesamt noch geringen Verschulden ausgegangen (E. III.1.3.); die so ermittelte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen ist zu bestätigen. Weiter hat sie die Tagessatzhöhe auf Fr. 40.00 festgelegt (E. III.1.4.), was nicht angefochten und auch nicht zu beanstanden ist. 8.3. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, gesamthaft somit Fr. 800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.