zwischen Art. 125 Abs. 1 StGB und den Widerhandlungen gegen das SVG und die zugehörige Verordnung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil vom 5. September 2023, E. II. 4.6). Die von der Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen werden vom von ihr begangenen Verletzungstatbestand konsumiert, weshalb sie einzig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind zudem weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Die Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.