7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl die Pflicht, ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden, als auch ihre Pflicht, gegenüber Fussgängern den Vortritt zu gewähren, missachtet hat. Diese Pflichtverletzungen führten zu den Verletzungen der Privatklägerin. Der tatbestandsmässige Erfolg wäre für die Beschuldigte vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte hat den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Hinsichtlich der Konkurrenz - 16 -