Dass sie die Kollision dadurch hätte vermeiden können, zeigen die Berechnungen des Anhaltewegs. So war sie frühzeitig in der Lage, den linksseitigen Bereich zu überblicken, die Privatklägerin zu erkennen und ihre Geschwindigkeit in Antizipation des Fussgängerstreifens zu reduzieren, um rechtzeitig anhalten zu können. Hätte die Beschuldigte gemäss den ihr auferlegten Pflichten als Fahrzeuglenkerin gehandelt, wäre es nicht zur Kollision gekommen.