6.2. Hätte die Beschuldigte bei pflichtgemässer Sorgfalt die nötige Aufmerksamkeit auf die Strasse gerichtet bzw. ihre Fahrweise den Strassenverhältnissen angepasst und hätte sie ihren Blick auch auf die gegenüberliegende Strassenhälfte gerichtet, hätte sie rechtzeitig auf die sich bereits auf dem ersten Teil des Fussgängerstreifens befindende Privatklägerin reagieren können. Dass sie die Kollision dadurch hätte vermeiden können, zeigen die Berechnungen des Anhaltewegs.