5.3. Es ist ohne weiteres voraussehbar, dass bei mangelnder Aufmerksamkeit und bei Missachtung von Vortrittsrechten, insbesondere im Bereich eines Fussgängerstreifens, Verkehrsunfälle mit Fussgängern passieren können. Der Beschuldigten hätte bewusst sein müssen, dass sie, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommt, eine Fussgängerin wie die Privatklägerin übersehen und verletzen könnte. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs ist somit zu bejahen.