Es wurde bereits oben dargelegt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin bereits aus einer Distanz von 25 Metern hätte erkennen und entsprechend hätte abbremsen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin sich in einer für die Beschuldigte unvorhersehbarer Weise verhalten hat, welche das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde. Darüber hinaus sind die Vorbringen der Beschuldigten zu der Geschwindigkeit bzw. der allgemeinen Unaufmerksamkeit der Privatklägerin - 15 - für die Beurteilung der Beschuldigten vorliegend angelasteten Sorgfaltspflichtverletzung unerheblich.