(BGE 135 IV 56, E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2. Die Beschuldigte macht geltend, die Privatklägerin treffe ein unfallrelevantes Verschulden. Sie habe die ihr als Fussgängerin auferlegten Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie den Fussgängerstreifen in Eile, unaufmerksam und in für sie unvorhersehbarer Weise, hinter einer Hecke hervor, betreten habe. Sie habe kein Vortrittsrecht gehabt, da die Beschuldigte ihr Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten können (vgl. Berufungsbegründung S. 10 ff.). Es wurde bereits oben dargelegt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin bereits aus einer Distanz von 25 Metern hätte erkennen und entsprechend hätte abbremsen können.