4.4.5. Zusammengefasst steht fest, dass die Beschuldigte die den Fussgängerstreifen überquerende Privatklägerin bis zur Kollision nicht gesehen und damit eine mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr an den Tag gelegt hat. Sie hat ihr Fahrzeug zudem trotz klarerer Anzeichen dafür, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen über die Verkehrsinsel in einem Zug überqueren würde, nicht angehalten, um der Privatklägerin den Vortritt zu lassen. Mit diesem Verhalten hat die Beschuldigte die ihr auferlegten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 33 SVG verletzt.