32 SVG) - von einem Anhalteweg von 21,40 Meter auszugehen. Da die Beschuldigte die Privatklägerin mindestens 25 Meter vor dem Fussgängerstreifen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte sehen können und ihr Abstand zum Fussgängerstreifen dabei noch mindestens 23,50 Meter betrug (vgl. agis, www.ag.ch/[...]), hätte der Anhalteweg von 21,40 Metern bei Weitem ausgereicht, um vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten. - 14 -