Allgemein ist bei einem Personenwagen auf nasser Fahrbahn, wie im vorliegenden Fall, von einer mittleren Verzögerung von 6,0 - 7,7 m/s2 auszugehen (vgl. ROTH in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 55 ff. zu Art. 32 SVG). Zugunsten der Beschuldigten ist von einer Bremsverzögerung von 6,0 m/s2 auszugehen, was bei einer Geschwindigkeit von 11,11 m/s einen Bremsweg von 10,29 Meter ergibt. Damit ist – ausgehend von einer Reaktionszeit von 1 Sekunde (vgl. ROTH, a.a.O., N. 55 zu Art. 32 SVG) - von einem Anhalteweg von 21,40 Meter auszugehen.