47, welche die Insel trotz ihres regelmässigen Befahrens der Strecke gar nie wahrgenommen hat: "ich wusste ja gar nicht, dass dort eine Mittelinsel ist."), weshalb das Risiko, dass die Privatklägerin die Strasse in einem Zug überqueren würde, auf jeden Fall grösser war als auf breiten Strassen und gut ausgebauten Verkehrsinseln (BGE 129 IV 39, E. 2.2). Die Beschuldigte hat es demnach als Fahrzeuglenkerin unterlassen, die gegenüberliegende Strassenseite und den linkseitigen Gehsteig sorgfältig zu beobachten und rechtzeitig auf die Privatklägerin, welche den Fussgängertreifen bereits betreten und erkennbar beabsichtigt hatte, diesen über die Insel hinweg in einem Zug zu über-