vgl. auch die Aussagen der Beschuldigten, UA act. 47, welche die Insel trotz ihres regelmässigen Befahrens der Strecke gar nie wahrgenommen hat: "ich wusste ja gar nicht, dass dort eine Mittelinsel ist."), weshalb das Risiko, dass die Privatklägerin die Strasse in einem Zug überqueren würde, auf jeden Fall grösser war als auf breiten Strassen und gut ausgebauten Verkehrsinseln (BGE 129 IV 39, E. 2.2).