Solche Anzeichen bestanden vorliegend insbesondere auch deshalb, weil es sich bei der D-Strasse um eine blosse Nebenstrasse handelte (Breite: 7 Meter [Angaben Beschuldigte, GA act. 44], es sich bei der unterteilenden Insel um eine kleine Insel handelte (Breite: 1 Meter [Angaben Beschuldigte, GA act. 44], UA act. 28 f.; vgl. auch die Aussagen der Beschuldigten, UA act.