Die Beschuldigte hätte das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden linken Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten müssen (vgl. oben, E. 4.4.3.), was sie offensichtlich nicht getan hat. So hat sie auf eine Distanz von 25 Metern (und auch noch später) nicht gesehen, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen bereits betreten hatte, was als Anzeichen dafür zu bewerten war, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist (vgl. BGE 129 IV 43, E. 2.2), die Strasse auch bei einer Mittelinsel in einem Zug überqueren würde und sich damit eventuell sogar verkehrswidrig verhalten könnte.