zur Kollision kam respektive als die Privatklägerin die Fahrbahn der Beschuldigten bereits betreten hatte (vgl. UA act. 46). Die Beschuldigte hätte das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden linken Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten müssen (vgl. oben, E. 4.4.3.), was sie offensichtlich nicht getan hat.