Aufgrund der vorhandenen Strassenbeleuchtung handelte es sich selbst im Dunkeln um eine gut überschaubare Stelle. Es lagen keine speziellen Hindernisse vor, welche die Sicht auf den Fussgängerstreifen oder die Gehsteige an dieser Stelle versperrten. Zudem ist der Fussgängerstreifen gut sichtbar ausgeschildert (vgl. UA act. 27 ff.). Trotzdem erblickte die Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt erst, als es - 13 -