21 und 28 f.). Da die Privatklägerin die Beschuldigte, als sie sich auf dem ersten Teil des Fussgängerstreifens befand, aus einer Distanz von 25 Metern wahrgenommen hatte (vgl. dazu oben, E. 3.3.), hätte die Beschuldigte die Privatklägerin und deren Absicht, den Fussgängerstreifen zu überqueren, spätestens zu diesem Zeitpunkt (wohl aber eher noch früher, auf der Fläche vor dem Fussgängerstreifen, vgl. UA act. 29) ebenfalls wahrnehmen können und müssen. Aufgrund der vorhandenen Strassenbeleuchtung handelte es sich selbst im Dunkeln um eine gut überschaubare Stelle.