4.4.4. Die Beschuldigte war mit einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h, beziehungsweise 11,11 m/s auf der D-Strasse unterwegs (UA act. 25, UA act. 46 Ziff. 19). Bei der D-Strasse handelte es sich um eine Nebenstrasse, die Beschuldigte befand sich innerorts, auf einer geraden Strecke; die Strasse war nass, die Strassenbeleuchtung in Betrieb (UA act. 21 und 28 f.).