2002, N. 965). Der Fussgänger muss mithin (spätestens) auf der Verkehrsinsel prüfen, ob er den zweiten Teil des Übergangs, der gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV als selbständiger Streifen gilt, betreten könne, ohne dadurch in Missachtung seiner in Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV festgelegten Pflicht Fahrzeuge, die bereits so nahe sind, dass sie nicht mehr rechtzeitig anhalten können, zu brüsken Brems- und Ausweichmanövern etc. zu nötigen. Das bedeutet indessen nicht, dass der Fussgänger auf der Verkehrsinsel, welche den Streifen unterteilt, in jedem Fall einen "Sicherheitshalt" einschalten müsse.