4.3. Zwischen der tatrelevanten Handlung und dem tatbestandsmässigen Erfolg muss ein (natürlicher) Kausalzusammenhang bestehen. Die Beschuldigte fuhr die Privatklägerin am Morgen des 9. Dezember 2021 auf einem Fussgängerstreifen an, wodurch sie sich Verletzungen zuzog (vgl. E. 4.2.). Die Verletzungen der Privatklägerin waren die logische Konsequenz der Handlung der Beschuldigten. Der Kausalzusammenhang ist somit zu bejahen. - 11 -