Diese Verletzungen waren noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu werten, allerdings handelte es sich auch nicht bloss um leichte Verletzungen, welche aus Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB resultieren. Es ist deshalb von einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB auszugehen.