verwiesen werden, worin u.a. festgestellt wurde, dass bei der Privatklägerin ein trimalleoläre OSG-Fraktur rechts und eine Rippenfraktur habe festgestellt werden können (UA act. 40). Sie befand sich laut Arztzeugnis vom 7. Februar 2022 durch die Verletzungen zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr, bleibende Schädigungen waren nicht zu erwarten, jedoch wurde von einer Arbeitsunfähigkeit von zehn bis zwölf Wochen ausgegangen, mit einer anschliessend abnehmenden Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitraum von sechs bis acht Wochen (UA act. 38, 41 f.). Diese Verletzungen waren noch nicht als schwer i.S.v.