4.2. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung ist erfüllt, da die Privatklägerin aufgrund des Unfalls eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erlitt. Es kann auf den provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Baden, vom 9. Dezember 2021 (UA act. 40) verwiesen werden, worin u.a. festgestellt wurde, dass bei der Privatklägerin ein trimalleoläre OSG-Fraktur rechts und eine Rippenfraktur habe festgestellt werden können (UA act. 40).