Die Beschuldigte hätte die Privatklägerin, welche den Fussgängerstreifen bereits betreten hatte, aus einer Distanz von mindestens 25 Meter sehen können. Die Privatklägerin kontrollierte auf der Mittelinsel nicht erneut, ob die Beschuldigte anhalten würde. Es kam zu einer Kollision zwischen ihr und dem Personenwagen der Beschuldigten. Die Privatklägerin wurde vom linken Seitenspiegel des Fahrzeugs der Beschuldigten erfasst, was zu einer OSG-Fraktur rechts und einer Rippenfraktur rechts führte.